VEREIN
Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung der Dorfgemeinschaft durch kulturelle Aktivitäten, sowie der Wahrung der Interessen der Dörfer gegenüber aussen.
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MITGLIEDSCHAFT
Werde Mitglied der Kultur- und Dorfgemeinschaft Graltshausen, Ast & Lanzendorn und bestimme durch die Teilnahme an der Jahresversammlung mit.
Mitglieder können alle Einwohner von Graltshausen, Ast, Lanzendorn, hier gewerbetreibende, oder ehemalige Einwohner werden, welche das 18. Lebensjahr erreicht haben.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf mündliche oder schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrages rechtskräftig.
Mitgliederbeiträge
Einzelmitglied ab 18 Jahren: CHF 10.00/Jahr
Familien (Verheiratete mit Kinder unter 16 Jahren): CHF 20.00/Jahr
Mitglieder können alle Einwohner von Graltshausen, Ast, Lanzendorn, hier gewerbetreibende, oder ehemalige Einwohner werden, welche das 18. Lebensjahr erreicht haben.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf mündliche oder schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrages rechtskräftig.
Mitgliederbeiträge
Einzelmitglied ab 18 Jahren: CHF 10.00/Jahr
Familien (Verheiratete mit Kinder unter 16 Jahren): CHF 20.00/Jahr
STATUTEN
1. Name
Unter dem Namen „KULTUR- UND DORFGEMEINSCHAFT Graltshausen, Ast & Lanzendorn“ besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 8572 Graltshausen.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung der Dorfgemeinschaft durch kulturelle Aktivitäten, sowie der Wahrung der Interessen der Dörfer gegenüber aussen.
3. Mitgliedschaft
a) Mitglieder können werden
c) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand
d) Die Mitgliedschaft erlischt:
f) Mit dem Löschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen
4. Organisation
Die Organe des Dorfvereins sind:
a) Jahresversammlung
Die ordentliche Jahresversammlung findet jeweils bis am 30. April statt.
Sie hat folgende Befugnisse:
Er besteht aus Präsident, Aktuar und Kassier. Er kann mit maximal zwei Mitgliedern ergänzt werden. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst.
c) Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren überprüfen alljährlich die vom Kassier vorgelegte Jahresrechnung.
5. Amtsdauer
Sämtliche Mitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der jeweiligen Jahresversammlung.
6. Finanzen
Der Verein beschafft sich die erforderlichen Mittel durch
Die vorliegenden Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 08. März 2018 genehmigt und ersetzen die Statuen vom 14. Februar 2014.
Der Präsident, die Aktuarin
Unter dem Namen „KULTUR- UND DORFGEMEINSCHAFT Graltshausen, Ast & Lanzendorn“ besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 8572 Graltshausen.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung der Dorfgemeinschaft durch kulturelle Aktivitäten, sowie der Wahrung der Interessen der Dörfer gegenüber aussen.
3. Mitgliedschaft
a) Mitglieder können werden
- Alle Dorfbewohner, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit deren minderjährigen Kindern
- Auswärtswohnende mit Geschäft in Graltshausen, Ast oder Lanzendorn
- Ehemalige Einwohner auf Anfrage an den Vorstand
c) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand
d) Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Austritt
- Durch wiederholtes Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages
- Durch Ausschluss
f) Mit dem Löschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen
4. Organisation
Die Organe des Dorfvereins sind:
a) Jahresversammlung
Die ordentliche Jahresversammlung findet jeweils bis am 30. April statt.
Sie hat folgende Befugnisse:
- Wahl des Präsidenten
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsrevisoren (dürfen dem Vorstand nicht angehören)
- Abnahme von Rechnung und Revisorenbericht
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Festlegung des Jahresbeitrages
Er besteht aus Präsident, Aktuar und Kassier. Er kann mit maximal zwei Mitgliedern ergänzt werden. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst.
c) Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren überprüfen alljährlich die vom Kassier vorgelegte Jahresrechnung.
5. Amtsdauer
Sämtliche Mitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der jeweiligen Jahresversammlung.
6. Finanzen
Der Verein beschafft sich die erforderlichen Mittel durch
- Jährliche Mitgliederbeiträge
- Freiwillige Zuwendungen
- Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder
- Ein eventuell vorhandenes Vermögen wird der Politischen Gemeinde Berg für kulturelle Zwecke übergeben
- Für alles, was in den vorliegenden Statuten nicht umschrieben ist, gilt das ZGB
Die vorliegenden Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 08. März 2018 genehmigt und ersetzen die Statuen vom 14. Februar 2014.
Der Präsident, die Aktuarin